Fragen zur Ablesung
Was geschieht, wenn in einer Wohnung nicht abgelesen wurde oder nicht abgelesen werden konnte?
Kann ich vor dem Besuch meines Ablesers eine Kontrollablesung durchführen?
Welche rechtliche Grundlage gibt es für die Ablesung?
Bei der Ablesung wurde vergessen, ein Gerät abzulesen.Was geschieht, wenn in einer Wohnung nicht abgelesen wurde oder nicht abgelesen werden konnte?
Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen
Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen,
z. B. wegen Unzugänglichkeit der Wohnung für unseren Ableser, nicht ordnungsgemäß
erfasst werden, ist er gem. § 9a Heizkostenverordnung vom Gebäudeeigentümer auf der
Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren
Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der somit ermittelte anteilige Verbrauch ist bei
der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
Kann ich vor dem Besuch meines Ablesers eine Kontrollablesung durchführen?
Ja, aber Ihre Ablesewerte können im Einzelfall von denen des Ablesers abweichen.
Denn eine genaue Ablesung ist bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip
nur bei Abnahme des Geräteoberteils möglich. Bei elektronischen Heizkostenverteilern,
Wärmezählern und elektronischen Wasserzählern ist durch Betätigung der Sensortaste
der abgespeicherte Stichtagswert über das LC-Display abrufbar. Ablesewerte bei
mechanischen Wasserzählern können direkt am Rollenzählwerk ermittelt werden.
Wir empfehlen Ihnen, den Ableser bei seiner Arbeit zu begleiten,
um Ablesedifferenzen zu vermeiden.
Welche rechtliche Grundlage gibt es für die Ablesung?
Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Vertrag mit Ihrer Hausvewaltung/Ihrem Vermieter.
Die Hausverwaltung/der Vermieter hat Ihnen gegenüber die Pflicht, ein Mal
jährlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Betriebskosten vorzulegen.
Die rechtliche Grundlage bildet die Heizkostenverordnung (Duldungspflicht des
Mieters zur Ausstattung und Ablesung von Messgeräten).
Bei der Ablesung wurde vergessen, ein Gerät abzulesen.
Bitte wenden Sie sich direkt an den für Sie zuständige Projektmanager bei der IGEMET.
Unter dem Punkt "Kontakt" erhalten Sie entsprechende Hinweise.
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Quelle: Firma ISTA Deutschland GmbH
Wir bedanken uns bei der ISTA für die Genehmigung die
FAQ's ihrer Homepage auf unserer Website veröffentlichen zu dürfen.


