Häufig gestellte Fragen


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Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Abrechnung erstellt?

Die rechtliche Grundlage für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten bildet die Heizkostenverordnung (HKVO).

Sind die Verbrauchswerte von Jahr zu Jahr vergleichbar?

Nein! Selbst bei gleichem Brennstoffverbrauch in verschiedenen Heizperioden kann es zu unterschiedlichen Verbrauchsanzeigen kommen. Das hängt u. a. mit den unterschiedlichen Außentemperaturen, der Länge der Heizperiode etc. zusammen. Trotzdem bleibt die Verteilung gerecht, da sämtliche Ablesewerte eines Hauses addiert und den gesamten Heizkosten gegenübergestellt werden. Der Heizkostenverteiler in meiner Wohnung zeigt viel geringere Verbrauchseinheiten gegenüber dem Vorjahr an, trotzdem wurden mir höhere Kosten belastet. Warum? Die Heikostenverteiler stellen ein sogenanntes Hilfsverfahren zur Aufteilung der von der Hausverwaltung angegebenen und für eine Abrechnungsperiode abzurechnenden Kosten dar. Dies bedeutet, dass die abgelesenen Werte an sich noch keine Aussage für die Höhe des Verbrauchs eines Nutzers zulassen. Erst die Gesamtheit der bei allen Nutzern ermittelten Ablesewerte ermöglicht die Aufteilung der Kosten im Verhältnis der abgelesenen Werte.

Was geschieht bei einem Mieterwechsel?

Bei einem Nutzerwechsel werden wir von der Hausverwaltung bzw. von dem Vermieter oder dem Eigentümer beauftragt, eine Zwischenablesung zum Auszugsdatum durchzuführen. Die von dem Ableser ermittelten Zwischenablesewerte werden geprüft und gespeichert. Diese Werte werden am Ende der Abrechnungsperiode bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung berücksichtigt. Somit erhalten der ausziehende und der einziehende Nutzer eine separate Abrechnung entsprechend ihres Verbrauchs. Eine Besonderheit kann bei der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip auftauchen. Aufgrund der vorgeschriebenen Kaltverdunstungsmenge gibt es bei bestimmten Zeiträumen ungeeignete Werte der Zwischenablesung. In diesem Fall findet eine Zwischenablesung nicht statt. Der Verbrauch wird dann mit einer technischen Hochrechnung mittels der VDI-Gradtagstabelle berechnet.

Wie kann es sein, dass bei gleichem Brennstoffverbrauch verschiedener Heizperioden unterschiedliche Verbrauchsanzeigen auftreten können?

Bei der Beurteilung der Zuordnung der gesamten Verbrauchswerte der Heizkostenverteiler ist zu beachten, dass auch bei gleichem Brennstoffverbrauch verschiedener Heizperioden unterschiedliche Verbrauchsanzeigen auftreten können. Dieser Sachverhalt ist durch die überproportionale Zunahme der Verdunstungsgeschwindigkeit mit der Messflüssigkeitstemperatur zu erklären. Durch dieses Verhalten erhält man trotz gleichen Wärmeverbrauchs in einer kurzen Heizperiode mit tiefen Außentemperaturen (hohen Heizflächentemperaturen) eine höhere Anzeige als in einer längeren mit höheren Außentemperaturen (tiefen Heizflächentemperaturen). Diese Tatsache bedeutet jedoch nicht, dass die Messgeräte eine fehlerhafte Verteilung mit sich bringen. Es wird in jeder Heizperiode die jeweilige witterungsabhängige Verbrauchsanzeige der Verteilung zu Grunde gelegt und führt damit trotz unterschiedlicher Gesamtanzeige zu einer richtigen Verteilung. Hier ist zu betonen, dass die Verdunstungsgeräte keine physikalisch exakten Messgeräte darstellen, sondern nur zur Verteilung entstandener Kosten eingesetzt werden dürfen.

Mir als Mieter sind in der Heizkostenabrechnung Brennstoffverbräuche berücksichtigt worden, die vor/nach meinem Auszug getätigt worden sind. Ist das rechtens?

Die Berücksichtigung von Brennstoffkosten vor/nach dem Nutzerwechsel bedeutet keine Unwirksamkeit der Abrechnung gegenüber dem einziehenden/ausziehenden Nutzer. Zwar können hierbei gewisse Nachteile für den einziehenden/ausziehenden Nutzer entstehen, diese Nachteile sind jedoch vom Nutzer in Kauf zu nehmen; ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nicht begründet. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, wenn die Kosten der während der gesamten Abrechnungsperiode bezogenen Brennstoffmengen zusammengerechnet werden und auf diese Weise ein Mischpreis für alle Nutzer, die während der Abrechnungsperiode in der Liegenschaft gewohnt haben, gebildet wird. Auf der Grundlage dieses Mischpreises (Gesamtkosten) ist dann am Schluss der Abrechnungsperiode eine dem Nutzerwechsel gerecht werdende Abrechnung zu erstellen. Es würde für den Vermieter/Verwalter - auch im Verhältnis zu den übrigen Nutzparteien - zu völlig untragbaren Ergebnissen führen, wenn der Vermieter/Verwalter beim Einzug/Auszug eines jeden Nutzers nur für diesen - auf der Grundlage der tatsächlich bis zum Einzug bzw. Auszug anfallenden Kosten - abrechnen müsste.

Wer trägt die Kosten der Nutzerwechselgebühr?

Die hier in Frage gestellte Nutzerwechselgebühr wird für die Verarbeitung der Daten sowohl dem ausziehenden als auch dem neuen Nutzer berechnet. Der Verordnungsgeber belastet die Nutzer mit allen Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenvorordnung. Selbstverständlich sind Sonderkosten, wie z. B. die Nutzerwechselgebühr, nach dem Verursacherprinzip direkt zuzuordnen und von den beiden betroffenen Parteien zu tragen. Grund: Die Datenänderungen für beide Mietparteien hängen eng zusammen. Hier handelt es sich nicht um den vom Vermieter zu tragenden Verwaltungsaufwand, sondern eben um Kosten, die mit der verbrauchsabhängigen Abrechnung in Zusammenhang stehen und daher (s. o.) weitergegeben werden können.

Wer trägt die Kosten für die Zwischenablesegebühr?

Die meist zitierte "überwiegende Rechtsauffassung" ist weder überwiegend noch richtungsweisend noch zwingend zu beachten, da sie sich ganz eindeutig im Widerspruch zu anderen Entscheidungen und zur herrschenden Literaturmeinung befindet, wenngleich abschließend die Frage der Kostentragung bei Mieterwechseln nicht geklärt ist. Die Zwischenablesegebühr ist nach fast einhelliger Meinung in der Rechtsliteratur vom ausziehenden Nutzer zu tragen, allenfalls kann eine Auflistung auf den ein- und ausziehenden Nutzer in Erwägung gezogen werden. Die Nutzerwechselgebühr fällt im Übrigen für beide Parteien an, da mit dem Nutzerwechsel bei beiden auch ein entsprechender Mehraufwand bei der Abrechnung und der Änderung der Daten anfällt. Dass der Vermieter die Kosten eines Nutzerwechsels tragen soll, wie dies bedauerlicherweise in vereinzelten Amtsgerichtentscheidungen ausgeführt wird, ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, da der Verordnungsgeber doch gerade die Nutzer mit allen Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung (gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) belastet und den Vermieter hiervon vollkommen freistellt.

Wieso wird nach einem Nutzerwechsel nicht immer eine Zwischenablesung durchgeführt?

Generell ist bei einem Nutzerwechsel eine Zwischenablesung durchzuführen (§ 9 b Heizkostenverordnung). Gemäß § 9 b Abs. 3 Heizkostenverordnung ist eine Zwischenablesung dann nicht durchzuführen, wenn sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zulässt. Dies trifft zu bei einer Messung der verbrauchten Heizenergie mittels Heizkostenverteiler zu, sofern zwischen dem letzten Termin der Hauptablesung und dem gewünschten Termin weniger als 400 Promille-Anteile oder mehr als 800 Promille-Anteile der Gradtaganteiltabelle erreicht worden sind.

Trotz sparsamerem Verbrauchsverhalten im Umgang mit Heizenergie musste ich das Gleiche/mehr für eine Heizkostenverteilereinheit zahlen wie im Vorjahr. Wie kann das sein?

In Ihrer Liegenschaft sind Heizkostenverteiler zu Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs installiert. Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um Messhilfsverfahren, um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln. Dieser Verbrauch wird nicht wie bei Wärmezählern in einer physikalischen Einheit angezeigt, was aufgrund des Messprinzips, nach welchem Heizkostenverteiler arbeiten, nicht möglich ist. Alle Heizkostenverteiler machen von dem Zusammenhang zwischen Heizkörperwärmeleistung und Übertemperatur des Heizkörpers Gebrauch.

Kann bei ausgeschalteter Heizung trotzdem eine Verdunstung am Heizkostenverteiler erfolgen?

Grundsätzlich ist eine Verdunstung der Messflüssigkeit auch bei abgestelltem Heizkörper nicht zu verhindern. Bei Heizkostenverteilern auf Verdunsterbasis ist die Kaltverdunstung entsprechend der EN 835 (Europanorm) durch eine Überfüllung der Messampulle über den Skalen-Null-Strich hinaus berücksichtigt.

Warum stimmen die Werte der Wärmezähler nicht mit der ausgewiesenen Menge auf der Rechnung des Energielieferanten überein?

Es ist aus vielen Liegenschaften bekannt, dass je nach Art, Größe und Beschaffenheit eines Heizungssystems Verluste in unterschiedlicher Höhe in Ansatz zu bringen sind. Es muss insbesondere berücksichtigt werden, dass nicht allein der feuerungstechnische Wirkungsgrad einer Anlage entscheidend ist. Gerade auch die Abstrahlungs-, Auskühlungs- und Rohrleitungsverluste tragen erheblich zu den Gesamtmengen bei. Beachtet werden muss außerdem die Tatsache, dass viele der abzurechnenden Liegenschaften nicht in allen Punkten den Vorgaben der novellierten Wärmeschutzverordnung entsprechen.

Der Ableser ist überhaupt nicht gekommen. Wer ersetzt mir die Wartezeit?

Bitte wenden Sie sich direkt an die für Sie zuständige Niederlassung der Techem / ISTA / Brunata. Auf den jeweiligen Homepages finden Sie unter der Rubrik "Kontakt" einen entsprechenden Hinweis.

Der Ableser hat falsche (oder nicht alle) Werte aufgeschrieben bzw. Werte vertauscht. Ich bin mit der Ablesung nicht einverstanden.

Bitte wenden Sie sich direkt an die für Sie zuständige Niederlassung der Techem / ISTA / Brunata. Auf den jeweiligen Homepages finden Sie unter der Rubrik "Kontakt" einen entsprechenden Hinweis. Begleiten Sie bitte zukünftig den Ableser und kontrollieren Sie bei der Ablesung die ermittelten Werte sofort. In solchen Fällen besteht meistens kaum Aussicht auf Abänderung.

Auf der Benachrichtigungskarte stehen falsche bzw. unleserliche Daten.

Eventuell handelt es sich um den Namen des Vormieters. Bitte gehen Sie davon aus, dass der angegebene Termin stimmt. Im Zweifel (bei Unleserlichkeit) fragen Sie bitte Ihre Nachbarn nach deren Termin. Bei falschen Daten teilen Sie uns bitte mit, welche Daten nicht stimmen, wir werden die korrekten Daten zur Korrektur der Nutzerliste unserem Dienstleister mitteilen.


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Quelle: Firma ISTA Deutschland GmbH
Wir bedanken uns bei der ISTA für die Genehmigung die FAQ's ihrer Homepage auf unserer Website veröffentlichen zu dürfen.