Allgemeines
Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Abrechnung erstellt?
Sind die Verbrauchswerte von Jahr zu Jahr vergleichbar?
Was geschieht bei einem Mieterwechsel?
Wie kann es sein, dass bei gleichem Brennstoffverbrauch verschiedener Heizperioden unterschiedliche Verbrauchsanzeigen auftreten können?
Mir als Mieter sind in der Heizkostenabrechnung Brennstoffverbräuche berücksichtigt worden, die vor/nach meinem Auszug getätigt worden sind. Ist das rechtens?
Wer trägt die Kosten der Nutzerwechselgebühr?
Wer trägt die Kosten für die Zwischenablesegebühr?
Wieso wird nach einem Nutzerwechsel nicht immer eine Zwischenablesung durchgeführt?
Trotz sparsamerem Verbrauchsverhalten im Umgang mit Heizenergie musste ich das Gleiche/mehr für eine Heizkostenverteilereinheit zahlen wie im Vorjahr. Wie kann das sein?
Kann bei ausgeschalteter Heizung trotzdem eine Verdunstung am Heizkostenverteiler erfolgen?
Warum stimmen die Werte der Wärmezähler nicht mit der ausgewiesenen Menge auf der Rechnung des Energielieferanten überein?
Der Ableser ist überhaupt nicht gekommen. Wer ersetzt mir die Wartezeit?
Der Ableser hat falsche (oder nicht alle) Werte aufgeschrieben bzw. Werte vertauscht. Ich bin mit der Ablesung nicht einverstanden.
Auf der Benachrichtigungskarte stehen falsche bzw. unleserliche Daten.Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Abrechnung erstellt?
Die rechtliche Grundlage für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-
und Warmwasserkosten bildet die Heizkostenverordnung (HKVO).
Sind die Verbrauchswerte von Jahr zu Jahr vergleichbar?
Nein! Selbst bei gleichem Brennstoffverbrauch in verschiedenen Heizperioden
kann es zu unterschiedlichen Verbrauchsanzeigen kommen. Das hängt u. a. mit
den unterschiedlichen Außentemperaturen, der Länge der Heizperiode etc. zusammen.
Trotzdem bleibt die Verteilung gerecht, da sämtliche Ablesewerte eines Hauses addiert
und den gesamten Heizkosten gegenübergestellt werden.
Der Heizkostenverteiler in meiner Wohnung zeigt viel geringere Verbrauchseinheiten
gegenüber dem Vorjahr an, trotzdem wurden mir höhere Kosten belastet. Warum?
Die Heikostenverteiler stellen ein sogenanntes Hilfsverfahren zur Aufteilung der
von der Hausverwaltung angegebenen und für eine Abrechnungsperiode abzurechnenden
Kosten dar. Dies bedeutet, dass die abgelesenen Werte an sich noch keine Aussage
für die Höhe des Verbrauchs eines Nutzers zulassen. Erst die Gesamtheit der bei
allen Nutzern ermittelten Ablesewerte ermöglicht die Aufteilung der Kosten im
Verhältnis der abgelesenen Werte.
Was geschieht bei einem Mieterwechsel?
Bei einem Nutzerwechsel werden wir von der Hausverwaltung bzw.
von dem Vermieter oder dem Eigentümer beauftragt, eine Zwischenablesung
zum Auszugsdatum durchzuführen. Die von dem Ableser ermittelten
Zwischenablesewerte werden geprüft und gespeichert. Diese Werte werden
am Ende der Abrechnungsperiode bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung
berücksichtigt. Somit erhalten der ausziehende und der einziehende Nutzer
eine separate Abrechnung entsprechend ihres Verbrauchs. Eine Besonderheit
kann bei der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip
auftauchen. Aufgrund der vorgeschriebenen Kaltverdunstungsmenge gibt es bei
bestimmten Zeiträumen ungeeignete Werte der Zwischenablesung. In diesem Fall
findet eine Zwischenablesung nicht statt. Der Verbrauch wird dann mit einer
technischen Hochrechnung mittels der VDI-Gradtagstabelle berechnet.
Wie kann es sein, dass bei gleichem Brennstoffverbrauch verschiedener Heizperioden unterschiedliche Verbrauchsanzeigen auftreten können?
Bei der Beurteilung der Zuordnung der gesamten Verbrauchswerte der
Heizkostenverteiler ist zu beachten, dass auch bei gleichem Brennstoffverbrauch
verschiedener Heizperioden unterschiedliche Verbrauchsanzeigen auftreten können.
Dieser Sachverhalt ist durch die überproportionale Zunahme der
Verdunstungsgeschwindigkeit mit der Messflüssigkeitstemperatur zu erklären.
Durch dieses Verhalten erhält man trotz gleichen Wärmeverbrauchs in einer kurzen
Heizperiode mit tiefen Außentemperaturen (hohen Heizflächentemperaturen) eine
höhere Anzeige als in einer längeren mit höheren Außentemperaturen (tiefen
Heizflächentemperaturen). Diese Tatsache bedeutet jedoch nicht, dass die Messgeräte
eine fehlerhafte Verteilung mit sich bringen. Es wird in jeder Heizperiode die
jeweilige witterungsabhängige Verbrauchsanzeige der Verteilung zu Grunde gelegt
und führt damit trotz unterschiedlicher Gesamtanzeige zu einer richtigen Verteilung.
Hier ist zu betonen, dass die Verdunstungsgeräte keine physikalisch exakten Messgeräte
darstellen, sondern nur zur Verteilung entstandener Kosten eingesetzt werden dürfen.
Mir als Mieter sind in der Heizkostenabrechnung Brennstoffverbräuche berücksichtigt worden, die vor/nach meinem Auszug getätigt worden sind. Ist das rechtens?
Die Berücksichtigung von Brennstoffkosten vor/nach dem Nutzerwechsel bedeutet
keine Unwirksamkeit der Abrechnung gegenüber dem einziehenden/ausziehenden Nutzer.
Zwar können hierbei gewisse Nachteile für den einziehenden/ausziehenden Nutzer entstehen,
diese Nachteile sind jedoch vom Nutzer in Kauf zu nehmen; ein Verstoß gegen
Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nicht begründet. Es entspricht vielmehr der Billigkeit,
wenn die Kosten der während der gesamten Abrechnungsperiode bezogenen Brennstoffmengen
zusammengerechnet werden und auf diese Weise ein Mischpreis für alle Nutzer, die während
der Abrechnungsperiode in der Liegenschaft gewohnt haben, gebildet wird. Auf der
Grundlage dieses Mischpreises (Gesamtkosten) ist dann am Schluss der Abrechnungsperiode
eine dem Nutzerwechsel gerecht werdende Abrechnung zu erstellen. Es würde für den
Vermieter/Verwalter - auch im Verhältnis zu den übrigen Nutzparteien - zu völlig
untragbaren Ergebnissen führen, wenn der Vermieter/Verwalter beim Einzug/Auszug eines
jeden Nutzers nur für diesen - auf der Grundlage der tatsächlich bis zum Einzug bzw.
Auszug anfallenden Kosten - abrechnen müsste.
Wer trägt die Kosten der Nutzerwechselgebühr?
Die hier in Frage gestellte Nutzerwechselgebühr wird für die
Verarbeitung der Daten sowohl dem ausziehenden als auch dem neuen
Nutzer berechnet. Der Verordnungsgeber belastet die Nutzer mit allen
Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung einschließlich
der Kosten der Berechnung und Aufteilung gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenvorordnung.
Selbstverständlich sind Sonderkosten, wie z. B. die Nutzerwechselgebühr, nach
dem Verursacherprinzip direkt zuzuordnen und von den beiden betroffenen
Parteien zu tragen. Grund: Die Datenänderungen für beide Mietparteien hängen
eng zusammen. Hier handelt es sich nicht um den vom Vermieter zu tragenden
Verwaltungsaufwand, sondern eben um Kosten, die mit der verbrauchsabhängigen
Abrechnung in Zusammenhang stehen und daher (s. o.) weitergegeben werden können.
Wer trägt die Kosten für die Zwischenablesegebühr?
Die meist zitierte "überwiegende Rechtsauffassung" ist weder überwiegend
noch richtungsweisend noch zwingend zu beachten, da sie sich ganz eindeutig im
Widerspruch zu anderen Entscheidungen und zur herrschenden Literaturmeinung befindet,
wenngleich abschließend die Frage der Kostentragung bei Mieterwechseln nicht geklärt ist.
Die Zwischenablesegebühr ist nach fast einhelliger Meinung in der Rechtsliteratur vom
ausziehenden Nutzer zu tragen, allenfalls kann eine Auflistung auf den ein- und
ausziehenden Nutzer in Erwägung gezogen werden. Die Nutzerwechselgebühr fällt im
Übrigen für beide Parteien an, da mit dem Nutzerwechsel bei beiden auch ein
entsprechender Mehraufwand bei der Abrechnung und der Änderung der Daten anfällt.
Dass der Vermieter die Kosten eines Nutzerwechsels tragen soll, wie dies
bedauerlicherweise in vereinzelten Amtsgerichtentscheidungen ausgeführt wird,
ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, da der Verordnungsgeber doch gerade
die Nutzer mit allen Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung
einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung (gemäß § 7 Abs. 2
Heizkostenverordnung) belastet und den Vermieter hiervon vollkommen freistellt.
Wieso wird nach einem Nutzerwechsel nicht immer eine Zwischenablesung durchgeführt?
Generell ist bei einem Nutzerwechsel eine Zwischenablesung durchzuführen
(§ 9 b Heizkostenverordnung). Gemäß § 9 b Abs. 3 Heizkostenverordnung ist
eine Zwischenablesung dann nicht durchzuführen, wenn sie wegen des Zeitpunktes
des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung
der Verbrauchsanteile zulässt. Dies trifft zu bei einer Messung der verbrauchten
Heizenergie mittels Heizkostenverteiler zu, sofern zwischen dem letzten Termin
der Hauptablesung und dem gewünschten Termin weniger als 400 Promille-Anteile
oder mehr als 800 Promille-Anteile der Gradtaganteiltabelle erreicht worden sind.
Trotz sparsamerem Verbrauchsverhalten im Umgang mit Heizenergie musste ich das Gleiche/mehr für eine Heizkostenverteilereinheit zahlen wie im Vorjahr. Wie kann das sein?
In Ihrer Liegenschaft sind Heizkostenverteiler zu Erfassung des anteiligen
Wärmeverbrauchs installiert. Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um
Messhilfsverfahren, um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln. Dieser
Verbrauch wird nicht wie bei Wärmezählern in einer physikalischen Einheit
angezeigt, was aufgrund des Messprinzips, nach welchem Heizkostenverteiler
arbeiten, nicht möglich ist. Alle Heizkostenverteiler machen von dem Zusammenhang
zwischen Heizkörperwärmeleistung und Übertemperatur des Heizkörpers Gebrauch.
Kann bei ausgeschalteter Heizung trotzdem eine Verdunstung am Heizkostenverteiler erfolgen?
Grundsätzlich ist eine Verdunstung der Messflüssigkeit auch bei
abgestelltem Heizkörper nicht zu verhindern. Bei Heizkostenverteilern
auf Verdunsterbasis ist die Kaltverdunstung entsprechend der EN 835
(Europanorm) durch eine Überfüllung der Messampulle über den Skalen-Null-Strich
hinaus berücksichtigt.
Warum stimmen die Werte der Wärmezähler nicht mit der ausgewiesenen Menge auf der Rechnung des Energielieferanten überein?
Es ist aus vielen Liegenschaften bekannt, dass je nach Art,
Größe und Beschaffenheit eines Heizungssystems Verluste in
unterschiedlicher Höhe in Ansatz zu bringen sind. Es muss insbesondere
berücksichtigt werden, dass nicht allein der feuerungstechnische
Wirkungsgrad einer Anlage entscheidend ist. Gerade auch die Abstrahlungs-,
Auskühlungs- und Rohrleitungsverluste tragen erheblich zu den Gesamtmengen bei.
Beachtet werden muss außerdem die Tatsache, dass viele der abzurechnenden
Liegenschaften nicht in allen Punkten den Vorgaben der
novellierten Wärmeschutzverordnung entsprechen.
Der Ableser ist überhaupt nicht gekommen. Wer ersetzt mir die Wartezeit?
Bitte wenden Sie sich direkt an die für Sie zuständige Niederlassung der Techem
/ ISTA / Brunata. Auf den jeweiligen Homepages finden Sie unter der Rubrik "Kontakt"
einen entsprechenden Hinweis.
Der Ableser hat falsche (oder nicht alle) Werte aufgeschrieben bzw. Werte vertauscht. Ich bin mit der Ablesung nicht einverstanden.
Bitte wenden Sie sich direkt an die für Sie zuständige Niederlassung
der Techem / ISTA / Brunata. Auf den jeweiligen Homepages finden
Sie unter der Rubrik "Kontakt" einen entsprechenden Hinweis.
Begleiten Sie bitte zukünftig den Ableser und kontrollieren Sie bei
der Ablesung die ermittelten Werte sofort. In solchen Fällen
besteht meistens kaum Aussicht auf Abänderung.
Auf der Benachrichtigungskarte stehen falsche bzw. unleserliche Daten.
Eventuell handelt es sich um den Namen des Vormieters. Bitte gehen Sie
davon aus, dass der angegebene Termin stimmt. Im Zweifel (bei Unleserlichkeit)
fragen Sie bitte Ihre Nachbarn nach deren Termin. Bei falschen Daten teilen
Sie uns bitte mit, welche Daten nicht stimmen, wir werden die korrekten Daten
zur Korrektur der Nutzerliste unserem Dienstleister mitteilen.
Zurück zur Übersicht
Quelle: Firma ISTA Deutschland GmbH
Wir bedanken uns bei der ISTA für die Genehmigung die
FAQ's ihrer Homepage auf unserer Website veröffentlichen zu dürfen.


